Erstellt im Auftrag der Europäischen Union
von
Elke Bartz
Nelkenweg 5
74673 Mulfingen-Hollenbach
Telefon: 07938 515
Telefax 07938 8538
Mobil: 0171 2354411
E-Mail: E.BARTZ@LINK-CR.BAWUE.CL.SUB.DE
Dezember 1996
Diese Dokumentation beschreibt
die alternativen Möglichkeiten des Lebens von Menschen mit
erheblichem und hohem Bedarf an Körperpflege und weitergehender
Assistenz aufgrund einer körperlichen Behinderung. Verglichen
werden die Möglichkeiten, trotz körperlicher Beeinträchtigungen
ein Leben in Selbstbestimmung als freie/r Bürger/in unseres
Staates zu führen.
Besondere Berücksichtigung finden Menschen der
Altersgruppe der 30 bis 50- jährigen. Selbstverständlich
haben alle Menschen, gleich welcher Behinderung, Geschlechts,
Alters etc. Anspruch auf die Wahrung ihrer Menschenrechte. Auf
jede Altersgruppe mit ihren teils speziellen Bedürfnissen,
(z.B. bei behinderten Kindern) umfassend einzugehen, würde
lediglich den Rahmen dieser Arbeit sprengen.
Zum Vergleich stehen das Leben
Der Gesetzgeber definiert Behinderung ausschließlich
nach medizinschen Gesichtspunkten. Dies gilt insbesondere auch
in Bezug auf die Pflegeversicherung. Ein Mensch ohne oder mit
niedrigem Bedarf an Körperpflege hat keinen Anspruch auf
Leistungen aus der Pflegeversicherung bzw. auf Hilfe zur Pflege
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) § 69ff. (Ausnahme:
Menschen, die vor dem 1.4.95, also vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung,
das sogenannte pauschale Pflegegeld nach § 69 (4) erhielten
und vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Pflegestufe
0 eingestuft wurden, bekommen dieses nach Artikel 51 PflegeVG
weiterhin. Die Sozialhilfeträger suchen jedoch überall
nach Möglichkeiten, den Artikel 51 zu untergraben, damit
der Besitzstandsschutz erlischt und diese Menschen kein Pflegegeld
mehr erhalten.) Das bedeutet jedoch keinesfalls, daß diese
Menschen keine Assistenzleistungen benötigen. Sie können
(einkommens-und vermögensabhängig) Leistungen zur Weiterführung
des Haushaltes nach dem BSHG beantragen.
Im weiteren Text werden die Begriffe "Pflege"
und "Betreuung" durch Assistenz ersetzt. Dieser Begriff
beschreibt den "Hilfebedarf" behinderter Menschen am
treffendsten und reduziert Assistenznehmer/innen nicht als "Pflegebedürftige
mit medizinischen Defiziten". Der reale Assistenzbedarf beinhaltet
nicht nur die reine Körperpflege, sondern umfaßt Hilfeleistungen
bei der Haushaltsführung, Begleitung bei der Teilnahme am
öffentlichen Leben sowohl im Beruf als auch in der Freizeit.
Die Mehrzahl der Assistenznehmer/innen benötigt keine Menschen,
die ihnen den "Kopf ersetzen", sondern lediglich die
Hände.- Assistent/innen sind Frauen und Männer, die
diese Assistenzleistungen erbringen.
Gerade die Begriffe Pflege, Betreuung und (bis vor
wenigen Monaten in Gesetzestexten verankert) Wartung degradieren
Assistenznehmer/innen zu Objekten der Fürsorge und Mildtätigkeit.
Sehr oft werden die Begriffe Selbständigkeit
und Selbstbestimmung gleichgesetzt. Ein Mensch, der sich nicht
alleine anziehen kann, ist in diesem Bereich nicht selbständig.
Entscheidet er, was er wann, wie und von wem angezogen bekommt,
handelt er sehr wohl selbstbestimmt.
| denn : | Ein Mensch, der das Brot, das er ißt, nicht selbst backt, wird auch nicht als unselbständig bezeichnet ! |
Dieser Umgang mit Sprachgebräuchen birgt ungeheuere Gefahren,
besonders zu Zeiten der Biomedizinkonvention. Behinderung wird
von sogenannten Ethnologen und Humanwissenschaftler wieder verstärkt
als lebensunwert, der "Erlösung bedürfend"
propagiert. Behinderte Menschen stehen der Gefahr gegenüber,
zu "Unpersonen" reduziert und für die Forschung
freigegeben zu werden.
Um so wichtiger ist es, behinderten Menschen endlich den Status
des mündigen Bürgers, versehen mit Rechten und Pflichten
wie jeder andere, nicht nur auf dem Papier zuzugestehen.
In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit insgesamt rund
1.490.000 behinderte Menschen mit erhöhtem, bzw. hohem Assistenzbedarf.
Davon leben ca. 350.000 in Anstalten und ca. 1.140.000 (davon
35% männlich und 65% weiblich) zu Hause. Derzeit liegt kein
statistisches Zahlenmaterial in Bezug auf Altersgruppen und Geschlecht
für Menschen in Anstalten vor.
Rund 71.000 Menschen (davon 48 % weiblich) in der
Altersgruppe der 30 bis 50- jährigen erhalten ambulante Assistenzleistungen.
Davon wurden von den Medizinischen Diensten der Krankenkassen
(MDK) in Pflegestufe I 41,5%, in Pflegestufe II 46% und in Pflegestufe
III 12,5% eingestuft.
Es leben derzeit (Dezember 1996) rund 41.500 Assistenznehmer/innen
mit einem Bedarf von mehr als 50 Wochenstunden ambulanter Assistenzleistungen
in Deutschland.
Von den rund 350.000 in stationären Einrichtungen
Lebenden verfügen rund 73% gleich 255. 000 über einen
Assistenzbedarf von mehr als 50 Wochenstunden. Genauere Zahlen
betreffs der Altersgruppe der 30 bis 50-jährigen waren aufgrund
derzeit fehlender Statistiken nicht ermittelbar.
Die Unterbringung erfolgt in der Regel in Ein- oder
Zweibettzimmern. Mehrbettzimmer sind, zumindest in den alten Bundesländern,
die Ausnahme. Das Leben in stationären Einrichtungen bietet
die geringste Möglichkeit der Selbstbestimmung und freien
Entfaltung der Persönlichkeit. Je höher der Assistenzbedarf,
desto abhängiger von vorgegebenen Heimstrukturen ist der
Alltag. Da ein/e Assistent/in stets mehrere assistenznehmende
Menschen zu "betreuen" hat, gilt es, strikte Pflegepläne
einzuhalten. Für spontane Wünsche, z. B. später
ins Bett zu gehen, gibt es wenig bis gar keinen Spielraum. Assistenzstunden
sind sehr knapp bemessen, da der Personalschlüssel von Pflegesatzkomissionen
bzw. den Verantwortlichen aus Kostengründen sehr eng gestaltet
wird. In der Urlaubszeit oder bei erhöhtem Krankenstand verschärft
sich die Situation. An Wochenenden hat ein Teil des Personals
frei, so daß in dieser Zeit Assistenzleistungen oft auf
das Lebensnotwendigste reduziert werden. Entgegen dem Seniorenbereich
sind die Personalschlüssel nicht einheitlich gestaltet, bewegen
sich aber derzeit bei 1:2. Bei drei Tagesschichten bedeutet das
eine Reduzierung auf 1:6 und ändert sich bei Krankheit und
Urlaub entsprechend.
Die jeweiligen Anstalten beschäftigen die Assistent/innen.
Vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung im stationären Bereich
(am 1.7.96) wurden aus Kostengründen mehr Laienpfleger/innen
eingestellt. Nur als Vertragspartner der Pflegeversicherungen
anerkannte Einrichtungen können Leistungen aus der Pflegeversicherung
abrechnen. Diese müssen bestimmte Kriterien erfüllen.
Dazu gehört ein wesentlich höherer Prozentsatz an Fachpflegepersonal
als vor Eintritt der Pflegeversicherung. Die Entlohnungen der
Assistent/innen erfolgen teilweise nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag
(BAT), teils nach Absprache zwischen Pflegeeinrichtung und Assistent/in..
Die Assistenznehmer/innen haben nicht den geringsten
Einfluß darauf, wer, wann, zu welchem Entgelt die Assistenz
leistet. Verwaltungskosten werden dem Heimkostensatz zugeschlagen,
folglich vom Assistenznehmer oder seinem Kostenträger bezahlt.
Die Assistenzkostenerstattung im pflegerischen Bereich
erfolgt aus verschiedenen "Töpfen". Seit Beginn
der Pflegeversicherung (Leistungen im stationären Bereich
seit 1.7.96) wird ein Teil der Kosten durch die Pflegeversicherung
abgedeckt. Relevant für die Höhe der Leistungen aus
der Pflegeversicherung ist die jeweilige Einstufung der Assistenznehmer/in
durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDKs). Die
monatlichen Leistungen betragen in Pflegestufe I DEM 2.000,-,
in Pflegestufe II DEM 2.500,- und in Pflegestufe III DEM 2.800,-.
Lebt der assistenznehmende Mensch in einer Einrichtung mit dem
Status der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) und nicht in einem Pflegeheim, bekommt er aus der Pflegeversicherung
Leistungen von nur 10% der Anstaltskosten, maximal jedoch 500
DEM. Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse auf das Konto
der/s Anstaltsbewohner/in. Diese/r erhält von ihrer/seiner
Einrichtung eine Rechnung, detailliert nach Pflege- und sogenannten
Hotelkosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung). Die
von der Pflegeversicherung ungedeckten Pflegekosten und die kompletten
Hotelkosten trägt der/die Assistenznehmer/in aus seinem/ihrem
Einkommen (Rente, Pension) oder, falls vorhanden, aus ihrem/seinem
Vermögen. Die kompletten Heimkosten schwanken zwischen 3.000
und 8.500 DEM. Derzeit gilt ein Vermögen bis 8.000 DEM als
geschützt. Dieser Betrag kann vom Sozialamt nochmals um 40%
erhöht werden. Verfügt die/der Anstaltsbewohner/in über
kein oder ein nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen,
tragen die überörtlichen Sozialhilfeträger auf
Antrag (§ 68 BSHG) die ungedeckten Kosten, sofern keine vorrangigen
Kostenträger existieren. (Berufsgenossenschaften, Versicherungen
etc.)
Die Bedürfnisse, besser, den zeitlichen Aufwand
der benötigten Assistenzleistungen, ermitteln die Medizinischen
Dienste der Krankenkassen (MDK) ausschließlich nach medizinisch
orientierten Kriterien. Lediglich die direkten Pflegeleistungen
am Menschen, wie waschen, anziehen, Hilfen bei den Ausscheidungen
werden berücksichtigt. Putzt der/die Assistentin dem/der
Assistenznehmer/in die Zähne, wird der zeitliche Aufwand
dafür berücksichtigt. Leitet der/die Assistentin z.B.
einen an Alzheimer erkrankten Menschen zum Zähneputzen an,
findet das keine Berücksichtigung. Diese Feststellungen der
MDK´s gelten bei Assistenznehmern wie Assistenzerbringern
(im ambulanten und stationären Bereich) als äußerst
fragwürdig.
Vollkommen gleicher Hilfebedarf wird allzuoft unterschiedlich
beurteilt. Da die Pflegeversicherung aufgrund der begrenzten Beitragsleistungen
nur über gedeckelte Einnahmen verfügt, werden auch die
Leistungssummen begrenzt. Sind die Quoten für eine hohe Pflegestufe
erfüllt, wird ein/e Leistungsberechtigte/r in eine niedrigere
als ihr/ihm vom Bedarf her zustehende Pflegestufe klassifiziert.
Das bedeutet geringere Leistungen aus der Pflegeversicherung mit
der möglichen Folge, daß ein/e Assistentnehmer/in in
die Sozialhilfe gedrängt wird.
Die Qualitätskontrollen der stationären
Einrichtungen sind ungenügend. Selbst bei erwiesenen Mängeln
wie Vernachlässigungen der Hilfebedürftigen etc. agieren
Verantwortliche und Staatsanwaltschaft oft nur unter dem Druck
der Öffentlichkeit.
Der hauswirtschaftliche Bereich wird wie der Pflegebereich
personell von der Anstaltsleitung abgedeckt. Die Kostenerstattung
erfolgt wie im Pflegebereich. Die Leistungen wie Kochen, Putzen,
Wäsche waschen erbringen jedoch keine Fachpflegekräfte,
sondern Köch/innen, Hauswirtschafter/innen und überwiegend
nicht ausgebildete Kräfte.
"Normal"- berufstätige Anstaltsbewohner
sind die große Ausnahme (mir persönlich ist niemand
bekannt). In der Regel arbeiten Anstaltsbewohner/innen (wenn überhaupt)
in "Beschützenden Werkstätten", die in der
Regel der jeweiligen Anstalt angegliedert sind. Diese Werkstätten
stellen die nötige Assistenz bereit (diese Assistenzkosten
werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG erstattet).
Behinderte Menschen, die in "Beschützenden Werkstätten"
arbeiten, erhalten lediglich eine Art besseres Taschengeld. Obwohl
sie hochwertige Arbeit leisten, wird ihre Tätigkeit als "Beschäftigungstherapie"
angesehen und so behandelt.
Problematisch für Anstaltsbewohner/innen ist
die Teilnahme am öffentlichen Leben. Verfügt die/der
Assistenznehmer/in über einen Elektro-Rollstuhl und befindet
sich die Anstalt in Stadtnähe, kann sie/er damit in die Stadt
fahren. Oftmals befinden sich die Einrichtungen jedoch abgelegen
auf der "grünen Wiese". Für einen Einkaufsbummel,
den Kinobesuch oder sonstiges werden Transportmittel benötigt.
Im Heimkostensatz ist ein bestimmter Betrag für Fahrten mit
anstaltseigenen Fahrzeugen vorgesehen. Jede Einrichtung handhabt
die Fahrtberechtigungen individuell. So bewilligen manche Einrichtungen
Fahrten zum Beispiel nur, wenn eine Gruppe von Personen (z.B.
mindestens 4) daran teilnimmt. Für Besuch bei Freunden gibt
es da natürlich keine Möglichkeiten. Individuelle Bedürfnisse
haben keine Chance. Für gehbehinderte Menschen stehen selten
behindertengerechte Taxen zur Verfügung. Die meisten Anstaltsbewohner/innen
können sich Taxifahrten ohnehin nicht leisten, da sie überwiegend
nur über ein geringes Taschengeld im Monat frei verfügen.
Der monatliche Grundbetrag eine Höhe von derzeit 168 DEM.
Davon müssen Körperpflegemittel, Telefonkosten, Kinobesuche,
kurz alle "Extrawünsche" bezahlt werden.
Manche Städte und Kommunen verfügen über
sogenannte Behinderten-Fahrdienste. Diese unterscheiden sich in
Art und Umfang erheblich. Anstaltsbewohner/innen erhalten meistens
nur die Hälfte der Fahrdienstleistungen für freilebende
behinderte Menschen. Andere Kommunen schließen Heimbewohner
völlig vom Behindertenfahrdienst aus. Öffentliche barrierefreie
Verkehrsmittel stehen sehr selten zur Verfügung, so daß
die meisten auf die Angebote der Einrichtungen zurückgreifen
müssen.
Einige Einrichtungen organisieren Einkaufsfahrten,
Fahrten zu Konzerten, Fußballspielen und ähnliches.
Diese Fahrten finden jedoch nur statt, wenn sich genügend
Teilnehmer melden. Bei diesen organisierten Fahrten stehen ausreichend
Assistent/innen zur Verfügung. Benötigt die/der Assistenznehmer/in
für eine individuelle Unternehmung Assistenz, muß er/
sie diese selbst organisieren und bezahlen.
Kostenübernahmen für Heimfahrten (zu Eltern,
Kindern etc.) kann der/die Assistenznehmer/in im Rahmen der Eingliederungshilfe
(§ 39 BSHG) beim Sozialhilfeträger beantragen. Die Bewilligungsspanne
reicht von einer Heimfahrt im Monat bis zu 4 Heimfahrten im Jahr.
Benötigt der behinderte Mensch zu Hause Assistenz, die nicht
durch Familienangehörige erbracht werden kann, bekommt er
pro Tag entsprechend seiner Pflegestufe (siehe oben) 1/30 des
ihm zustehenden Geldleistungsbetrages.
Anstaltsbewohner/innen, die Leistungen aus der Sozialhilfe
erhalten, können die Kostenübernahmen für einen
Urlaubsaufenthalt bei ihrem Sozialhilfeträger im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach § 39ff BSHG beantragen. Die Bewilligungen
unterliegen dem Ermessen der jeweiligen Behörden. In der
Regel erfolgen Bewilligungen alle 2 Jahre für ca. 3 Wochen.
Organisierte Freizeiten werden mit 15 DEM am Tag
bezuschußt. Das Ziel sucht sich der Antragsteller selbst
aus. Die Höhe der Kostenbewilligung bestimmt jedoch indirekt
den Zielort. Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
e.V., BSK, Krautheim bildet Reiseassistenten aus, die der/die
Assistenznehmer/in bei selbst- oder vom BSK organisierten Reisen
einsetzen kann. Andere Assistenten/innen organisieren Anstaltsbewohner/innen
in Eigeninitiative zum Beispiel aus Freundes- und Familienkreisen.
Beratungen lassen im stationären wie ambulanten
Bereich sehr zu wünschen übrig. Die Praxis zeigt, daß
z.B. die Mitarbeiter der Sozialhilfeträger überwiegend
nach dem Kostenfaktor und nicht, wie vom Gesetzgeber verlangt,
im Sinne der Antragsteller/innen beraten.
Heimbeiräte sollen als Mittler zwischen Anstaltsbewohner/innen,
Anstaltsleitung und Pflege/Assistenzpersonal fungieren. Besonders
bei Problemen mit dem Assistenzpersonal scheuen sich sehr viele
auf Hilfeleistungen angewiesene Menschen, Kontakt mit Personalleitung
oder Heimbeirat aufzunehmen. Die Angst vor Repressalien ist tief
verwurzelt und durchaus begründet. Selbst bei schwerwiegenden
Vergehen der Assistent/innen wie zum Beispiel sexuellem Mißbrauch,
decken viele MitarbeiterInnen die Täter/innen und den Mißbrauchten
wird nicht geglaubt.
Das Leben in einer Einrichtung ermöglicht nur
in äußerst begrenztem Rahmen eine freie Entfaltungsmöglichkeit.
Selbstbestimmung wird nicht gefördert, sondern unterbunden,
da sie Dienstpläne stört und nicht dem Bild des zu versorgenden
und verwaltenden Pflegebedürftigen entspricht. Wünsche,
die über die Satt- und Sauberpflege hinausgehen, werden von
Heimleitung und Pflegepersonal oft als "überzogene Anspruchshaltung"
abgetan. Heimstrukturen und sehr begrenzte finanzielle Möglichkeiten
verhindern ein normales Leben in der Gesellschaft. Die Eingrenzungen
durch Strukturen verhalten sich proportional zum Umfang des Assistenzbedarfs.
Für ein Leben außerhalb einer Anstalt
fehlen die nötigen Beratungs- und Unterstützungsangebote,
wie sie die "Zentren für Selbstbestimmtes Leben"
bieten (genaueres über diese Zentren folgt). Deshalb opfern
Assistenznehmer/innen ihre Freiheit und Selbstverantwortung und
begeben sich in den vermeintlichen Schutzraum einer Anstalt.
Nur für die Menschen bietet das Leben in einer
Anstalt eine zwangsläufige Alternative, die ihren Alltag
nicht selbst bestimmen können und / oder wollen. Für
sie stellen banale Alltagsprobleme wie das Organisieren des Tagesablaufes,
der Einkauf oder die Überweisung der Stromrechnung unüberwindbare
Hindernisse dar.
In der Bundesrepublik besteht ein weit verzweigtes
Netz ambulanter Dienste. Diese unterstehen den kirchlichen Leitungen
wie Caritas und Diakonie, oder weltlichen wie der Arbeiterwohlfahrt,
dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Organisationen. Schon
vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung im ambulanten Bereich
am 1.4.95 existierten zusätzlich private Anbieter ambulanter
Hilfen. Seit die Pflegeversicherung in Kraft trat, wurde bundesweit
eine große Anzahl weiterer privater Dienste gegründet.
Ein lukrativer Markt tat sich auf.
Vor allem alte Menschen nehmen diese Dienste in Anspruch,
teils als Ergänzung zur Hilfe durch Familienangehörige,
oder, bei geringem Assistenzbedarf, zur Vermeidung von Anstaltseinweisungen.
Etwa 15 % der behinderten Menschen der Altersgruppe
zwischen 30 und 50 Jahren mit Assistenzbedarf von über 50
Wochenstunden, also rund 6200 Personen, (die nicht in stationären
Einrichtungen leben) beanspruchen die Dienste der ambulanten Anbieter.
Diese Nutzer/innen leben entweder in eigenen Wohnungen
oder in Wohnungen mit ihren Partner/innen bzw. anderen Familienangehörigen
wie Eltern oder Kindern. Genaue Zahlen sind aufgrund der unterschiedlichsten
Konstellationen, die im einzelnen nicht statistisch erfaßt
werden, unmöglich. Nur 20 % der assistenznehmenden Menschen
in den alten Bundesländern leben in Wohnungen mit barrierefreien,
behindertengerechten Ausstattungen. In den neuen Bundesländern
sind es deutlich weniger. Nur 10% verfügen über behindertengerechte
Bäder, 28 % der Wohnungen in den alten Bundesländern
sind stufenlos erreichbar, in den neuen Bundesländern hingegen
nur 18%.
Die Nutzer/innen der ambulanten Dienste haben überwiegend
keine Einflußmöglichkeit darauf, von wem sie die Assistenz
erhalten. Das heißt, den jeweiligen Pflegedienst kann sich
die Nutzer/innen selbst aussuchen (wobei in vielen Gegenden Gebietsabsprachen
zwischen den einzelnen Anbietern herrschen und deshalb die Wahlmöglichkeit
de facto nur auf dem Papier besteht). Welche und wieviel Pflegepersonen
jeweils zum Assistenznehmer kommen, liegt im Ermessen der Dienststellenleitung.
Als extremes Negativbeispiel dienen die Erfahrungen einer körperbehinderten
Frau aus Nordrhein-Westfalen, der in einem Monat 30 (!) verschiedene
Pflegekräfte geschickt wurden, die sie größtenteils
nie wieder sah. Von einer individuellen, auf die persönlichen
Bedürfnisse eingehenden Assistenz, die eine personenbezogene
Einarbeitung und Vertrauensbasis erfordert, kann da wohl nicht
mehr die Rede sein.
Wünsche in Hinsicht auf die genaue Uhrzeit der
jeweiligen Assistenzleistung vereinbart die/der Kundin/Kunde am
Anfang des "Betreuungsverhältnisses" mit dem jeweiligen
Dienst. Abweichungen von der Regel, wie ein späteres Zubettgehen
nach einem Kinobesuch, müssen oft lange vorher angemeldet
werden. Passen diese "Extrawünsche" nicht in den
Dienstplan, (diese müssen schließlich effektiv gestaltet
und die Pflegekräfte effizient eingesetzt werden) finden
sie keine Berücksichtigung. Abweichungen von den Vereinbarungen
seitens der Dienststelle hat die/der Assistenznehmer/in hinzunehmen.
Über die reale Bedarfsdeckung der Assistenzstunden
entscheiden zwei Hauptfaktoren. Zum einen ist die Leistungsfähigkeit
des Dienstanbieters oder entsprechende Ergänzungsmöglichkeit
durch einen weiteren Dienst bzw. ehrenamtliche Helfer/innen relevant,
zum anderen die finanzielle Situation des/der Assistenznehmer/in.
Klassifiziert der MDK in die richtige Pflegestufe und übernehmen
Kostenträger wie Berufsgenossenschaften, Versicherungen oder
das Sozialamt die ungedeckten Kosten, können ausreichend
Assistenzleistungen geordert werden.
Nur wenige Assistenznehmer/innen der Gruppe der 30
bis 50- jährigen (genaue Zahlen leider nicht ermittelbar)
erhalten Assistenzleistungen ausschließlich von ambulanten
Diensten. Bei einer "rund um die Uhr"-Versorgung wird
diese überwiegend von Zivildienstleistenden erbracht. Die/der
Assistenzbedürftige hat nur wenig bis keinen Einfluß
darauf, welche Zivildienstleistende zu ihr/ihm kommen. Dienste,
die die Wünsche der betroffenen Assistenznehmer/innen wie
der Zivildienstleistenden in vollem Umfang berücksichtigen,
sind selten.
Die Zivildienstleistenden in der sogenannten "Individuellen
Schwerstbehinderten-Betreuung" absolvieren vor Dienstantritt
einen vom Bundesamt für Zivildienst vorgeschriebenen vierwöchigen
Lehrgang sowie eine kurze Einarbeitungszeit bei den jeweiligen
Assistenznehmer/innen. Behinderte Menschen, die ihre Assistenz
auf diese Art und Weise organisieren, können ihren Alltag
relativ frei gestalten. Ausschlaggebend ist die "Qualität"
der Zivildienstleistenden. Das heißt, ein Zivildienstleistender,
der seinen Dienst als Zwang ansieht, läßt das die/den
Assistenztnehmer/in häufig spüren. "Ich bin ja
nur hier, weil ich muß". Ein weiteres Problem der Assistenz
durch Zivildienstleistende ist deren begrenzte Dienstzeit. Diese
beträgt derzeit dreizehn Monate. Rechnet man Lehrgang, Urlaub,
eventuelle Krankzeiten usw. ab, bleiben bei einer "rund um
die Uhr Assistenz" nur wenige Monate, in denen der ZDL effektiv
zur Verfügung steht. Ein, von fast allen als sehr belastend
empfundener, steter Wechsel resultiert daraus.
Andere nehmen ambulante Dienste nur für gewisse
Hilfeleistungen ergänzend zu Hilfe von Familienangehörigen
in Anspruch. Diese Hilfeleistungen erbringen entweder Zivildienstleistende
oder festeingestellte Fachpflegekräfte, sowie ungelernte
Pflegekräfte. Die Fachpflegekräfte erhalten die Vergütungen
überwiegend nach dem Bundesangestellten-Tarif (BAT). Der
Tariflohn für ungelernte Kräfte beträgt derzeit
Dezember 1996) 17,99 DEM je Stunde. Private ambulante Dienste
bezahlen in Anlehnung an BAT oder handeln Vergütungen individuell
aus.
Besonders problematisch ist der Einsatz von Honorarkräften.
Der Einsatz von Honorarkräften erfolgt in der Regel aus Kostengründen.
Dafür leisten die Dienststellen weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben.
Normalerweise müßten sich die Honorarkräfte freiwillig
versichern, bzw. Steuern abführen. Der Verdienst ist in der
Regel jedoch so gering, daß fast alle darauf verzichten.
Da die Assistenztätigkeiten an Ort, Zeit und Weisungen gebunden
sind, handelt es sich zudem nicht um Honorartätigkeiten im
gesetzlichen Sinne. Zwangsläufig kann man diese Tätigkeiten
nur als Schwarzarbeit bezeichnen.
Kund/innen ambulanter Dienste erhalten sogenannte
Sachleistungen nach § 36 SGB XI. In Pflegestufe I beträgt
die Höhe der Sachleistung 750,- DEM, in Pflegestufe 1.800,-
DEM, in Pflegestufe III 2.800,- DEM und, bei außergewöhnlichem
Assistenzbedarf, in der Pflegestufe III+ 3.750,- DEM. Es können
jedoch nur die ambulanten Dienste Sachleistungen abrechnen, die
eine Vertragspartnerschaft mit den jeweiligen Pflegekassen abgeschlossen
haben. Nimmt die/der Assistenznehmer/in mehr Leistungen in Anspruch,
als durch die Pflegeversicherung abgedeckt, (was bei einer ausschließlichen
Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten, wenn keine ehrenamtlichen
Helfer zur Verfügung stehen, regelmäßig der Fall
ist) erhält sie/er eine Rechnung des Pflegedienstes. Diese
muß sie/er aus eigenem Einkommen/Vermögen begleichen.
Reicht das eigene Einkommen/Vermögen nicht und ist kein anderer
vorrangiger Kostenträger wie z.B. eine Unfall-Haftpflichtversicherung
vorhanden, kann sie/er die Kostenübernahme nach § 69
BSHG beantragen. Die Sachleistungen von der durch die Pflegeversicherung
gedeckten Leistungen rechnen die ambulanten Dienste direkt mit
den Pflegekassen ab. Leistungen, die vom Sozialhilfeträger
erstattet werden, rechnen die Dienste oft ebenfalls direkt mit
dem Kostenträger ab. Dadurch wissen die KundInnen sehr oft
nicht, welche Kosten für die von ihnen beanspruchten Leistungen
entstehen. Sie werden so zum Objekt der Fürsorge degradiert.
Ein behinderter Mensch, der die Rechnungsstellung
an sich selbst fordert, um diese Kosten eigenständig beim
Sozialamt geltend zu machen, wird meistens verwundert oder ablehnend
behandelt. Dabei muß er sehr deutlich machen, daß
es sich bei dieser Kostenübernahme nach § 69 BSHG um
personenbezogene Leistungen handelt und nicht um Ansprüche
der ambulanten Dienste gegenüber der Behörde. Leider
hat es sich in der Bürokratie noch nicht herumgesprochen,
daß auch Assistenznehmer/innen Bürger/innen mit Rechtsansprüchen
und keine Fürsorgeobjekte verkörpern.
Eine für die Assistenznehmer/innen menschenunwürdige
Situation besteht seit Einführung der Pflegeversicherung
am 1.4.96. Bis dahin rechneten die ambulanten Dienste ihre Leistungen
nach dem zeitlichen Aufwand ab. Die Pflegeversicherung bewirkte
die Einführung der "Modulabrechnung". Das bedeutet,
jede Leistung wie "große Körperpflege", "Hilfe
bei Ausscheidungen", "Hilfe bei der Nahrungsaufnahme"
wird anhand dieser Module in Rechnung gestellt. Dabei spielt der
Zeitfaktor angeblich keine Rolle mehr. Jede/r, die/der die Stundensätze
der ambulanten Dienste kennt, kann jedoch ausrechnen, wieviel
Zeitaufwand das jeweilige Modul maximal beinhalten darf.
Beispiel Baden-Württemberg
Die Pflegestunde durch eine Fachpflegekraft kostet
51 DEM, das Modul große Körperpflege 38,75 DEM. Also
darf die große Körperpflege maximal 45 Minuten dauern.
Wird für das entsprechende Modul weniger Zeit benötigt,
wird dennoch das ganze Modul berechnet.
Nur ein ganz bestimmter Komplex von Assistenzleistungen
fällt unter die Leistungspflicht der Pflegekassen. Es wird
beispielsweise nicht nach Art der Behinderung unterschieden. Für
die Hilfe bei Ausscheidungen werden keine Unterschiede gemacht,
ob ein/e an Multipler Sklerose-Erkrankte/r diese Leistung benötigt
oder ein/e Querschnittsgelähmte/r. Dabei unterscheiden sich
die Art und Dauer dieser Hilfeleistungen so sehr voneinander,
daß diese gar nicht miteinander vergleichbar sind.
Schon im Bereich der Seniorenpflege sind diese Modulabrechnungen
schwer umzusetzen. Dort dienen die ambulanten Dienste jedoch oft
als Ergänzung für die Hilfen durch die Familien; und
die Abrechnungen sind deshalb noch halbwegs praktikabel. Im Behindertenbereich,
besonders, wenn es sich um aktive Menschen handelt, kann man dieses
Abrechnungssystem nur noch als menschenunwürdig bezeichnen.
Menschen lassen sich nicht in Schablonen pressen. Jede/r einzelne
hat unterschiedliche Bedürfnisse und benötigt unterschiedliche
Zeiten für einzelne Verrichtungen. Abweichungen bei den Ausscheidungen
wie Verstopfung oder Durchfallerkrankungen sind für behinderte
Menschen nicht vorgesehen, sprengen sie doch den Rahmen der Leistungsmodule.
Geistig behinderte Menschen haben ebenfalls Probleme, ihr Leben
in Module zu fassen. Hilfeleistungen wie das Anleiten beim Anziehen,
Anweisen bei der Nahrungsaufnahme und ähnliches finden im
Leistungskatalog der Pflegeversicherung keine Berücksichtigung.
Auch bei der Begutachtung der MDK´s zur Einstufung in die
Pflegestufen finden diese zeitaufwendigen Assistenzleistungen
keine Berücksichtigung. Nur am "Objekt Mensch"
direkt erbrachte Pflegeleistungen werden bewertet. Jede Möglichkeit
der Selbständigkeit und der Selbstbestimmung wird restriktive
unterbunden.
Die Pflegedienste übernehmen auf Wunsch auch
die Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich. Wie bei der Körperpflege
hat die/der Assistenznehmer/in wenig bis keinen Einfluß
darauf, wer diese Hilfe erbringt. Die Dienststellen setzen in
Ausnahmefällen hauswirtschaftliche Fachkräfte, überwiegend
jedoch ungelernte Assistent/innen und Zivildienstleistende ein.
Außerdem wird gerne auf Honorarkräfte zurückgegriffen
(siehe oben).
Die Arbeitsassistenz leisten Zivildienstleistende
oder selbst organisierte Assistent/innen (auf den Bereich der
eigenorganisierten Assistenz wird später genauer eingegangen),
sofern der behinderte Mensch in der freien Marktwirtschaft und
nicht in einer Beschützenden Werkstätte tätig ist.
In diesem Bereich trägt die Hauptfürsorgestelle aus
den Ausgleichsabgaben nach dem Schwerbehindertengesetz die Assistenzkosten.
Bei einer Tätigkeit in einer Beschützenden
Werkstätte stellt diese die benötigte Assistenz. Die
Kostenerstattung für die Arbeitsassistenz erfolgt über
die Eingliederungshilfe nach § 39ff BSHG. Die Auswahl der
Zivildienstleistenden erfolgt wie im pflegerischen Bereich durch
die Dienststellen.
Die Organisation der Assistenz bei der Freizeitgestaltung
gestaltet sich sehr schwierig, wenn die/der Assistenznehmer/in
die pflegerische und hauswirtschaftliche Assistenz ausschließlich
von einem ambulanten Dienst erhält. Manche Städte und
Kommunen unterhalten einen sogenannten "Behindertenfahrdienst".
Die Kontingente reichen von achtmal pro Monat bis 1000 km pro
Jahr. Teilweise gibt es Entfernungsbegrenzung (z.B. innerhalb
der Stadt). Bei Nutzung dieser Fahrdienste assistieren die Fahrer
(meistens Zivildienstleistende) dem behinderten Menschen. Leider
stellen nicht alle Fahrdienste diese Leistungen zur Verfügung.
Die Spontaneität der Freizeitgestaltung solcher Art ist sehr
eingeschränkt, da Unternehmungen meistens schon Wochen vorher
angemeldet werden müssen. Ein Einkaufsbummel kann da schon
mal buchstäblich ins Wasser fallen. Eigenorganisierte Assistenz
muß je nach Einkommen/Vermögen selbst bezahlt werden.
Reicht das eigene Einkommen/Vermögen nicht, kann die Kostenübernahme
nach § 39ff BSHG (Eingliederungshilfe) beantragt werden.
Bei diesen Anträgen liegt es sehr im Ermessensspielraum der
jeweilgen Behörde, ob die Assistenz z.B. für einen Theaterbesuch
bezahlt wird. In den heutigen Zeiten des allgemeinen Sparwahns
bewilligen die Kostenträger immer weniger "unnötige
Freizeitvergnügungen", die nicht dem nackten Überleben
dienen. Die ohnehin schon durch bauliche Barrieren schwierige
Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben wird drastisch
erschwert. Viele leben daher zwangsweise in Isolation!
Die Organisation der Urlaubssassistenz erfolgt ähnlich
der Freizeitassistenz. Manche Veranstalter wie der BSK Krautheim
bieten Komplettangebote inclusive ausgebildeter Reiseassistenten
an. Die Kosten können im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragt
werden. (siehe oben). Das gleiche gilt für die Assistenz
bei Individualreisen. Eine für beide Seiten befriedigende
Situation kann die Reisebegleitung von studentischen Helfern sein.
Der/die Assistenznehmer/in bezahlt der Studentin, dem Studenten
den Urlaub, eventuell mit einem kleinen Taschengeld. Der/die Student/in
erbringt im Gegenzug die benötigte Assistenzleistungen.
Informationen und Unterstützungen gibt es nur
spärlich. Wohlfahrtsverbände informieren sehr oft in
Anlehnung an eigene Interessen. Behörden informieren, entgegen
gesetzlicher Vorgaben, überwiegend nach Kostenaspekten, verschweigen
ergänzende Leistungsmöglichkeiten wie Eingliederungshilfe
etc.; Sozialarbeiter sind oft mit der Situation aktiver, behinderter
Menschen überfordert oder kennen keine Alternativmöglichkeiten.
Für viele existieren nur zwei Möglichkeiten, wenn der
Assistenzbedarf einen gewissen Umfang überschreitet. Die
eine ist die stationäre Unterbringung, egal ob diese gewollt
wird oder nicht. Die andere ist die Versorgung durch Familienangehörige
eventuell mit Ergänzung ambulanter Dienste.
Zusammenfassend bleibt zu sagen: Assistenz durch
ambulante Dienste ermöglicht einem gewissen Personenkreis
das Leben außerhalb von Anstalten. Einer vollkommenen Selbstbestimmung
wirken die institutionellen Zwänge der ambulanten Dienste
entgegen. Einmal getroffene Absprachen in Bezug auf Zeit, Umfang
und Art der Leistungen müssen eingehalten werden. Für
Flexibilität ist wenig bis kein Spielraum vorhanden. Die
Assistenz durch die ambulanten Dienste hat ihre Grenzen an der
Wohnungstür. Sie erstreckt sich in der Regel auf pflegerische
und hauswirtschaftliche Hilfen. Für Freizeitaktivitäten
ist fast nie Raum. (Ausnahme "rund um die Uhr- Assistenz"
durch eigens eingestellte Zivildienstleistende oder speziell für
den/die Assistenznehmer/in beschäftigte Assistent/innen.)
In der Bundesrepublik existieren ca. ein Dutzend
Servicehäuser, bewohnt von einigen Hundert behinderten Menschen
. Diese Servicehäuser mit den unterschiedlichsten Angeboten
entstanden primär in den siebziger Jahren aus dem Wunsch
heraus, Alternativen zu vollstationären Anstalten zu finden.
Bewohner/innen von Servicehäusern leben in Apartments
oder Wohnungen unterschiedlicher Größen. Sie führen
entweder Singlehaushalte, leben mit ebenfalls behinderten oder
nichtbehinderten Partner/innen oder sonstigen Familienangehörigen
zusammen. Der Vorteil von Wohnungen in Servicehäusern liegt
in der barrierefreien Ausstattung, da diese vor allem für
Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer konzipiert wurden.
Mit der Situation von Menschen, die eine zeitintensive
oder gar "rund um die Uhr"-Assistenz benötigen,
die nicht wenigstens teilweise von Familienangehörigen oder
anderen ehrenamtlichen Helfer/innen geleistet werden, sind die
meisten Servicehäuser überfordert. Je geringer der Assistenzbedarf,
desto eher eignet sich diese Wohnform. Die Angebote der einzelnen
Häuser differieren untereinander stark. Grundsätzlich
bestehen Pflegeeinsatzzentralen und Notdienste, abrufbar nach
Bedarf. Es besteht wenig bis keine Einflußmöglichkeit
darauf, welche Assistent/innen die Leistungen erbringen. In einer
Beschreibung des Servicehauses Brüser Berg in Bonn heißt
es lapidar "...Die weiblichen Hausbewohner haben sich damit
abzufinden, daß männliche Zivis ihnen bei der notwendigen
Pflege helfen, oder sie müssen sich selbst um weibliche Pflegekräfte
bemühen." In einer Beschreibung des Servicehauses der
"Schwerbehindertenhilfe e.V. Höxter" vom 3.9.90
ist zu entnehmen, daß für weibliche Nutzerinnen auch
weibliche Assistentinnen in die Wohnung kommen.
Manche Servicehäuser stellen die komplette benötigte
Assistenz bereit, sofern diese nicht einen gewissen Umfang überschreitet.
Personen, deren regelmäßiger Assistenzbedarf höher
liegt, können dort nicht einziehen. Andere Häuser stellen
ihren Bewohner/innen frei, von welchen Diensten diese ihre Assistenz
beziehen und unterhalten nur einen Notdienst, der in der Regel
von Zivis abgedeckt wird.
Die Kosten der Assistenz im pflegerischen Bereich
deckt teilweise die Pflegeversicherung. Verfügt das Servicehaus
über einen Pflegedienst, der als Vertragspartner der Pflegekassen
anerkannt ist, kann dieser die Sachleistungen aus der Pflegeversicherung
abrufen. Das gleiche gilt, wenn die Assistenz durch einen externen
ambulanten Dienst (ebenfalls Voraussetzung: die Vertragspartnerschaft)
erfolgt. Ist das nicht der Fall, erhält der/die Assistenznehmer/in
die Geldleistung aus der Pflegeversicherung. Die von der Pflegeversicherung
ungedeckte Kostenerstattung erfolgt wie im Bereich der Assistenz
durch ambulante Dienste (siehe oben)
Die hauswirtschaftlichen Leistungen in Servicehäusern
übernehmen nichtbehinderte Familienangehörige. Besteht
diese Möglichkeit nicht, können Nachbarschaftshilfen,
hausinterne Dienste oder selbstorganisierte Personen diese Tätigkeiten
erledigen. Einige Anlagen wie das Behinderten- Wohnzentrum Aachen
bieten die Essensversorgung im hauseigenen Restaurant an. Zusätzlich
sind Küchen in den Wohnungen vorhanden.
Siehe oben Abschnitt "ambulante Dienste".
Ergänzend bleibt zu erwähnen, daß teilweise hauseigene
Fahrdienste zur Verfügung stehen.
Servicehäuser bieten eine Alternative zu vollstationären
Einrichtungen. Je geringer der Assistenzbedarf, desto geeigneter
sind sie. Positiv bleibt zu bewerten, daß der assistenznehmende
Mensch über bessere finanzielle Möglichkeiten verfügt,
da ihm im Gegensatz zum Anstaltsaufenthalt sein Einkommen zur
Verfügung steht. Es werden nur die tatsächlich erbrachten
Assistenzleistungen abgerechnet, ausgenommen einer Pauschale für
Not- bzw. Bereitschaftsdienste. Eine Sicherheit besteht durch
diese Notruf- bzw. Pflegezentralen. Angehörige, die ihr assistenznehmendes
Familienmitglied unterstützen, erfahren auf Wunsch Entlastung.
Das Leben in Servicehäusern entspricht teilstationären
Unterbringungen. Etliche Servicehäuser befinden sich auf
der "grünen Wiese", teilweise mit schlechten Verkehrsanbindungen.
Dadurch kommt es zu Ghettoisierungen. Die Planer dieser Häuser
gingen davon aus, daß mit der Zeit Wohn- und Nachbarschaftsgemeinschaften
wachsen würden. Sie bedachten nicht, daß viele Menschen
nur gezwungenermaßen in solchen Häusern leben, da diese
einerseits die beschriebene Verbesserung gegenüber den Anstalten
darstellen, andererseits barrierefreie Wohnungen kaum vorhanden
sind.- Freundschaften entstehen jedoch, wie überall, durch
gegenseitige Sympathien und gleiche Interessen und nicht durch
zufälliges Nebeneinanderwohnen.
Alternativmöglichkeiten zur Assistenz wie das
in Teil 2 vorgestellte "Arbeitgebermodell" sind vielen
noch nicht ausreichend bekannt.
In der Regel hören die Assistenzleistungen "an
der Wohnungstür" oder außerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen
auf. Freizeit- und Urlaubsaktivitäten müssen eigenorganisiert
werden. Das gleiche gilt für Arbeitsassistenz. Für behinderte
Menschen mit dem hier relevanten Assistenzbedarf stellen Servicehäuser
eine Verbesserung der Lebensqualität gegenüber einem
Anstaltsaufenthalt dar. Eine Möglichkeit der vollkommenen
Selbstbestimmung bieten sie jedoch nicht.
Rund 85% der assistenznehmenden Menschen zwischen
30 und 50 Jahren (ca. 35.300), die außerhalb stationärer
Einrichtungen leben, erhalten ihre Assistenz durch Familienangehörige.
Diese Menschen leben in häuslichen Gemeinschaften mit ihren Partner/innen, Eltern oder/und Kindern. Einige haben Wohnungen in den Häusern ihrer Eltern/Kinder. Die Wohnungsgrößen variieren, sind in den neuen Bundesländern durchschnittlich kleiner und schlechter ausgestattet. 90 % der pflegenden Angehörigen sind Frauen.