Kassel, den 16. Okt. 1996
DIE MISSACHTUNG JEDER INDIVIDUALITÄT
am Beispiel der Pflegeversicherung
von Uwe Frevert, Vorstandsmitglied der ISL e.V.
Mit der Einrichtung ambulanter Dienste in den 70er und 80er Jahren, hatten sich behinderte Menschen von den institutionellen Zwaengen der "Heime" in ihre Unabhaengigkeit begeben. Es dauerte nicht sehr lange, da nahmen Betroffene neben diesen Hilfsdiensten selbstgesuchte AssistentInnen (Pflegekraefte) in Anspruch oder meldeten konsequenterweise in ihrem Privathaushalt einen Betrieb beim Arbeitsamt an und wurden ArbeitgeberInnen ihrer persoenlichen Assistenten (Pflegekraefte). Eine Entwicklung, die mit wachsender Selbstverantwortung und Eigenstaendigkeit mittels der Moeglichkeit zu mehr Selbstbestimmung korespondierte.
Alle behinderte Menschen, die bei ihrer Lebensfuehrung auf praktische Hilfestellungen Dritter angewiesen sind (z.B. Pflege), die jedoch nicht von einem ambulanten Hilfsdienst oder in einer Institution "betreut" und verwaltet werden muessen, sind potentielle behinderte ArbeitgeberInnen von Assistenten.
Mit der Uebernahme der Verantwortung fuer die individuell erforderliche personelle Hilfe wird man / frau behinderte ArbeitgeberIn. Personalanwerbung, Personalanleitung, Personalfuehrung, Personalverwaltung werden eigenstaendig ausgeuebt.
Diese Prinzipien von Selbstbestimmung und Selbstverwaltung<1> kennzeichnen den Begriff "behinderte ArbeitgeberInnen". Nur wir selbst, "die Betreuten", sind in eigenen Angelegenheiten die tatsaechlichen Experten. Wir wissen was unsere Beduerfnisse in Hinblick auf "Pflege und Haushalt" sind und wir wissen wie wir sie kompensieren wollen. Durch das selbstgewaehlte Hilfeprinzip befreien wir uns von der Rolle des abhaengigen Opfers und muessen nicht laenger die Objekte der fuersorglichen Einstellung anderer bleiben.
<1> vgl. Par. 2 SGB XI bzw. PflegeVG;
Schwerstpflegebeduerftige koennen mit technischen und / oder personellen Hilfen ihr Leben selbstbestimmt ausgestalten und sinnvoll fuer sich und die Gesellschaft sorgen. Auch behinderte Menschen besuchen die Schule, qualifizieren sich fuer einen Beruf, absolvieren eine Ausbildung an Hochschulen, sind ArbeitnehmerInnen (Angestellte), BeamtInnen, sie sind KundInnen von Geschaeftspartnern, Steuerzahler, Waehler, Vaeter und Muetter etc., etc. und auch ArbeitgeberInnen von Pflegekraeften. Die "Laufbahn" eines behinderten Menschen unterscheidet sich vor allem in Hinblick auf ihre Individualitaet.
In der etwa 15 Jahre alten Geschichte in welcher Menschen in Deutschland versuchen ein selbstbestimmtes Leben mit ihrer Abhaengigkeit von personeller Hilfe zu fuehren, haben sich vier "Kompetenzen" herausgebildet, anhand derer wir beurteilen, ob von Selbstbestimmung die Rede sein kann oder nicht.
Es sind dies im einzelnen:
1. Die Organisationskompetenz: wo, wann, wie und von wem die
Hilfe geleistet wird, bestimmt die behinderte
Leistungsempfaengerin selbst.
2. Die Personalkompetenz: Welche Assistenten konkret die Hilfe
uebernehmen, wird von der behinderten Person bestimmt.
3. Die Anleitungskompetenz: Wie die konkrete Hilfe von den
Assistenten ausgefuehrt wird, richtet sich nach den Anweisungen
der behinderten Person, die als ExpertIn in eigener
Angelegenheit ihre Beduerfnisse am besten kennt.
4. Die Finanzkompetenz: Die behinderte Leistungsempfaengerin
bezahlt wie bei jeder anderen Dienstleistung auch die in
Anspruch genommene Hilfe auf der Grundlage vertraglicher
Vereinbarungen.
Die Abhaengigkeit von ambulanten Diensten bedeutet fuer viele
behinderte Menschen eher Fremdbestimmung, da Dienstplaene die Art
und das Ausmass der "Betreuung" bestimmen; die Versorgungsstruktur
der ambulanten Hilfsdienste laesst einen selbstgestalteten
Tagesablauf durch die behinderten Kunden i.d.R. nicht zu.
Daneben unterliegt das Pflegepersonal der Hilfsdienste all zu oft
einem staendigen Wechsel. Eine auffaellig hohe Fluktuation
wiederum sollte bei der personellen Hilfe in den intimsten
Bereichen menschlichen Daseins aber gerade nicht vorkommen. Bei
uns bekannten Faellen haben Betroffene innerhalb von drei Monaten
zwanzig bis dreissig verschiedene "Betreuer" (Pflegekraefte) von
ihrem ambulanten Dienst zugeteilt bekommen, die ueberwiegend
weniger als eine Woche bei ihnen eingesetzt wurden, und die sie
im Anschluss nie wieder gesehen haben. Kein nichtbehinderter
Mensch muss solch eine Situation fuer sich akzeptieren. Fuer
weibliche Schwerstpflegebeduerftige, die ihre Intimpflege durch
Frauen absichern wollten, bot das "Arbeitgeber-Modell" erstmals
die Garantie, dass ihre Assistentinnen nicht staendig wechselten.
Letzteres ist ein Qualitaetsmerkmal von weit hoeherem Wert als die
berufliche Ausbildung einer "qualifizierten Pflegekraft".
Unserer Erfahrung nach muessen jedoch auch die, bei ambulanten
Diensten angestellten "Betreuer" von uns, den behinderten
Hilfeempfaengern selbst, immer wieder in die Arbeit eingewiesen
werden. Wir sind es, die unseren Haushalt und erst recht unseren
Koerper mit unserer Behinderung kennen. Es ist unsinnig,
ausgebildete "Pflegefachkraefte" zu fordern, um qualitativ "gute
Pflege" zu leisten. Muss die behinderte Person die Einarbeitung
der "Betreuer" selbst vornehmen, so sollte sie folglich auch
selbst entscheiden koennen, WER die Kenntnisse ueber die
individuelle Kompensation (Behinderungen) erwerben soll. Diese,
teilweise sehr speziellen und persoenlichen, Kenntnisse werden
auch nicht durch eine Ausbildung im Kranken- oder
Altenpflegebereich vermittelt und erlernt.
Im Rahmen der Organisation einer Assistenz ist aber auch eine
Kombination zwischen dem selbstgewaehlten Arbeitgebermodell und
der Hilfe ueber einen ambulanten Hilfsdienst moeglich. Optionen
sind der eigentliche Schluessel fuer ein selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen, um eine optimale Kompensation zu erreichen.
Durch Auswahl facettenreicher Assistenzanbieter koennen haeufig
erst vielfaeltige Beduerfnisse im Leben von Menschen befriedigt
werden.
Die behinderten ArbeitgeberInnen organisieren in Deutschland im
Privathaushalt ueber 1.000.000 Pflegestunden pro Jahr. Das
entspricht ein bis zwei ambulanten Hilfsdiensten. Und es sieht
derzeit danach aus, dass seit der ersten Novellierung der
Pflegeversicherung im Juni 1996, trotz der nun existierenden
Finanzierungsschwierigkeiten, sich wesentlich mehr Hilfeempfaenger
aus den Fessel der ambulanten Dienste und Sozialstationen
befreien wollen.
Ueber 4000 Voll- und Teilzeitarbeitsplaetze wurden auf diese Art
und Weise eingerichtet, was bei der derzeitugen
Arbeitsmarktsituation einen nicht unerheblichen Stellenwert haben
sollte.
Finanziert werden die Assistenzstunden der behinderten
ArbeitgeberInnen nach Par. 69b Abs.1 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und ergaenzend nach Par. 37 des
SGB XI. Aber auch andere Leistungstraeger wie z.B. die einer
Unfallversicherung nach Par. 558 der RVO in Verbindung mit Par. 53
SGB X werden ausgeschoepft. Die behinderten ArbeitgeberInnen
vergueten ihr Personal mindestens mit einem Bruttostundenlohn in
Anlehnung an BAT Kr.1 (fuer ungelerntes Pflegepersonal seit 1. Mai
'95 ca. 17,99 Mark brutto) und stellen sicher, dass Lohnsteuer und
ggf. Sozialversicherung rechtmaessig abgefuehrt werden.
Unterstuetzungsbereiche zur Foerderung der Selbst-Organisation der
personellen Hilfe durch unsere Zentren fuer selbstbestimmtes
Leben:
Fuer behinderte Menschen, die eine eigenstaendige Organisation
ihrer personellen Hilfe wuenschen, entstehen viele neue Aufgaben
und Anforderungen. Um ihnen gerecht zu werden, sind i.d.R.
begleitende Hilfen und Schulungen erforderlich. Um es auf den
Punkt zu bringen: Die behinderte ArbeitgeberIn muss ihrer
Fuersorgepflicht gegenueber den angestellten Pflegekraeften
nachkommen.
Bei der Vermittlung dieser neuen Sichtweise und den damit
verbundenen Anforderungen helfen die Zentren fuer selbstbestimmtes
Leben der ISL e.V.. Dabei geht es darum, die grundlegenden
Komponenten der Personalfuehrung und Kommunikation zu erlernen,
sowie um eine Schulung der finanztechnischen Aufgaben wie z.B.
die Lohnbuchfuehrung. Es muessen neben der Anmeldung eines
Betriebes im Privathaushalt noch Fertigkeiten wie z.B. die
Einarbeitung der angestellten Assistenten, die regelmaessige
Fuehrung und die Korrektur von Fehlleistungen beherrscht werden.
Es hat sich als sinnvoll erwiesen, dass die Vermittlung dieser
praktischen Fertigkeiten fuer potentielle behinderte
ArbeitgeberInnen auch mit den psychosozialen Aspekten, die sich
aus den Anforderungen der Personalfuehrung ergeben, zu verknuepfen
und ganzheitlich zu bearbeiten. Dabei verbuchen wir die groessten
Erfolge, wenn wir mit behinderten BeraterInnen arbeiteten die
wiederum selbst als realistische Rollenvorbilder im Sinne des
Peer Counseling fungieren.
Unsere Trainingsangebote zur Selbst-Organisation der personellen
Hilfe werden z.B. im Rahmen der "Offenen Hilfen zur Eingliederung
fuer Menschen mit Behinderungen" in Hessen vom Landesministerium
fuer Frauen, Arbeit und Sozialordnung gefoerdert.
Taetigkeitsfeld Privathaushalt:
Was sind die Vorteile der selbst organisierten Pflegesachleistung
mittels abhaengig beschaeftigter Assistenten? Zu den besonderen
Merkmalen gehoert:
* Die personelle Hilfe wird ortsunabhaengig gesichert, d.h. auch
in kleinen Staedten, in denen kein ambulanter Hilfsdienst oder
eine Sozialstation existiert.
* Der Einsatz wird unmittelbar von der behinderten
ArbeitgeberIn aufgrund ihres individuellen Hilfebedarfes
organisiert und verguetet. Dabei koennen alle Einsatzbereiche
(Grundpflege, Haushalt, Freizeit, Ausbildung und Beruf)
abgedeckt werden.
* Es handelt sich bei unseren Schulungs- und Trainingsmassnahmen
fuer potentielle behinderte ArbeitgeberInnen um zeitlich
begrenzte Hilfen und somit um einmalige Investitionen, da
davon auszugehen ist, dass diese Personengruppe lebenslang
ueber diese Fertigkeiten verfuegt. Im Gegensatz hierzu sind
bei ambulanten Hilfsdiensten immer dann neue "Betreuer"
fortzubilden, wenn bisher taetige "Betreuer" ausscheiden.
* Die von behinderten Menschen selbst organisierte Assistenz
ist auch deshalb kostenguenstig, da hier kein ambulanter
Hilfsdienst die Regie leistet und somit keine Einsatzleitung,
Bueromiete, Telefongebuehren, Teambesprechung, Fahrzeiten,
Arbeitszeitausgleich o.ae. zu finanzieren sind.
* Die Anstellungsverhaeltnisse im Privathaushalt ermoeglichen
eine flexiblere Organisation der Arbeit. Hierdurch werden
Arbeitskraefte gewonnen, welche ambulanten Hilfsdiensten oder
Sozialstationen nicht zur Verfuegung stehen.
* Fuer die behinderten ArbeitgeberInnen sind ueberwiegend
teilzeitbeschaeftigte Assistenten, mittels privatrechtlicher
Arbeitsvertraege nach dem Buergerlichen Gesetzbuch, taetig. Die
persoenliche Assistenz ist geeignet, neue
Beschaeftigungsstellen im Privathaushalt zu foerdern und dem
Pflegenotstand entgegen zu wirken.
Die behinderten ArbeitgeberInnen sind also Anbieter ambulanter
Sachleistungen, die an sich das groesste Mass an Selbstbestimmung
gewaehrleisten, ueber einen konkurrenzlos hohen Qualitaetsstandard
verfuegen und zudem auch preiswerter sind als ambulante
Hilfsdienste. Es versteht sich von selbst, dass dieses
Hilfeprinzip eine Gewaehr fuer die groesstmoegliche Sicherung der
Hilfe im Sinne der behinderten Person ist, welche kaum ein
anderer Hilfsdienst in dieser leistungsfaehigen und
wirtschaftlichen Form<2> bieten kann.
<2> vgl. Par. 72 Abs.3 SGB XI: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag;
Entgeltzahlungen von ambulanten Hilfsdiensten an Helfer:
In der Regel werden behinderte Menschen im Falle von
"Pflegeabhaengigkeit" auf einen von der Pflegekasse anerkannten
ambulanten Hilfsdienst verwiesen. Jeder dieser Hilfsdienste
sollte dabei bestrebt sein, seine Leistungen tatsaechlich in den
DIENST der behinderten KundIn zu stellen, denn hierfuer erhaelt der
ambulante Dienst Geld.
Aber, statt - wie es im Dienstleistungsgewerbe ueblich ist -
kundennah und -freundlich zu arbeiten, sich also an den
Beduerfnissen der behinderten Kundschaft zu orientieren, verlangen
die ambulante Dienste seit Einfuehrung der Pflegeversicherung mehr
Geld fuer immer weniger Leistung. Sie rechtfertigen ihre hohen
Preise mit hohen Personal- und Verwaltungskosten, legitimieren
sich allerdings nach aussen mit der Erhaltung von "hohen
Qualitaetsstandards". Die Dienste werden dabei von der
Pflegekasse nicht etwa nach dem tatsaechlichen Zeitaufwand fuer die
"Betreuung" bezahlt, sie erhalten vielmehr fuer bestimmte
Taetigkeiten, wie z.B. Zaehneputzen, Haarekaemmen etc., eine
vorgegebene Zeitverguetung (Pflege ! ) nach sogenannten
Leistungskomplexen. Diese Minutenpflege, die von der
Interessenvertretung "Selbstbestimmt Leben" in Deutschland -
ISL e.V. immer als menschenverachtend bekaempft wurde, wird heute
von fast allen mit-verantwortlichen ambulanten Diensten zum
Prinzip erhoben, weil es hoehere Einnahmen bedeutet. Letztlich
stellt sich die behinderte KundIn in den DIENST der
Leistungsanbieter und der Pflegekasse und wird so zum Objekt der
scheinbar "fuersorglichen" Einstellung Anderer.
Viele, von der Pflegekasse anerkannte ambulante Hilfsdienste und
Sozialstationen, sind zudem der Auffassung, dass fuer sogenannte
Honorarempfaenger (d.h. Pflegekraefte / "Betreuer") KEINE
STEUERabzugsbetraege und auch KEINE SOZIALVERSICHERUNGsbeitraege
einbehalten sowie ABGEFUeHRT werden muessen, da sie von der
Auffassung ausgehen, dass es sich zwar um Dienstleistungen
handelt, jedoch nicht um Dienstverhaeltnisse im Sinne des
Steuerrechtes. Auch die Pflegekassen selbst beschaeftigen ueber
Par. 77 SGB XI des PflegeVG "geeignete einzelne Pflegekraefte" auf
Honorarbasis, um das Abfuehren von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeitraegen "zu sparen".
In den meisten Faellen ist das nichts anderes als "Schwarzarbeit"
welche von allen Beteiligten schon seit Jahren toleriert wird.
Jeder differenzierte Einsatz einer Pflegekraft stellt eine
nichtselbstaendige Beschaeftigung dar (d.h. kein Honorarvertrag)
und ist Steuer- bzw. Sozialversicherungspflichtig. Und auch wenn
eine Pflegekraft (zur Zeit) nur bis zu 590,-- Mark monatlich
verdient, so ist dieses Beschaeftigungsverhaeltnis als abhaengige
Nebentaetigkeit anzusehen, und auch dieses ist steuerpflichtig.
Um Missverstaendnisse zu vermeiden, wollen wir hier einige
Grundsaetze zur Abgrenzung der selbstaendigen von der
nichtselbstaendigen Taetigkeit aufzeigen:
- Persoenliche Abhaengigkeit:
Die Assistenten sind vom ambulanten Hilfsdienst bzw. von der
behinderten ArbeitgeberIn hinsichtlich des jeweiligen
Einsatzes abhaengig.
- Weisungsgebundenheit:
Die Assistenten sind an Ort, Zeit, Art und Weise des
Einsatzes gebunden. Es werden Arbeiten ausgefuehrt<3>, bei
denen eine Weisungsabhaengigkeit die Regel ist.
- Feste Arbeitszeiten:
Wenn es oft auch nicht uebliche Arbeitszeiten sind, so werden
die Arbeitszeiten jeweils fest vereinbart.
- Ausuebung der Taetigkeit an einem bestimmten Ort:
Bei der HilfeempfaengerIn bzw. von ihr bestimmter Ort.
- Feste Bezuege:
Fest vereinbarte Stundenentgelte<4>.
- Zeitlicher Umfang der Dienstleistungen:
Feste Vereinbarungen ueber einen zeitlichen Umfang der
Hilfestellung.
- Unselbstaendigkeit in Organisation und Durchfuehrung der
Taetigkeit:
Praktische Hilfestellung nach den Bestimmungen der
behinderten Person oder des Hilfsdienstes.
- Kein Unternehmerrisiko:
Der AssistentIn kann keine eigene Verantwortung ueber Zeit-
und Arbeitseinteilung ihrer Taetigkeit zugesprochen werden.
<3> siehe Par. 14 Abs.3 u. 4 SGB XI;
<4> vgl. Pflegesatzvereinbarung beim SGB XI (Budgetierung nach Minuten);
Die behinderten ArbeitgeberInnen vergueten daher ihre persoenlichen
Assistenten mindestens mit einem Bruttostundenlohn in Anlehnung
an BAT Kr.1 und stellen sicher, dass Lohnsteuer und ggf.
Sozialversicherung rechtmaessig abgefuehrt werden.
Zugleich bringt das Steuern, Kranken-, Renten-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherungsbeitraege ein. Wir sehen die Ausgaben im
Bereich personeller Hilfen (Pflege) als einen
wirtschaftspolitischen Faktor hohen Ranges an, da es sich um
Investitionen in Arbeitsplaetze handelt.
Das Pflegeversicherungsgesetz:
Mit Einfuehrung des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) wollte
der Gesetzgeber vor allem ein Modell ambulanter
Sachleistungserbringung einschraenken, welches an sich das groesste
Mass an Selbstbestimmung gewaehrleistet, ueber einmalig gute
Qualitaeten verfuegt, sehr effizient und preiswerter ist als
ambulante Hilfsdienste.
Durch das PflegeVG werden ambulante Hilfsdienste finanziell
bevorzugt: Bei Einsaetzen ueber Sozialstationen und ambulante
Dienste werden monatlich bis zu 2800,-- Mark (bzw. 3750,-- Mark)
gewaehrt, jedoch bei Anstellung einer AssistentIn im
Privathaushalt maximal nur Mark 1300,-- (Pflegegeld fuer
ehrenamtlich taetige Pflegepersonen). Fuer die Sozialhilfetraeger
bedeutet dies monatliche Mehrkosten von 350,-- Mark, 1000,--
Mark, 1500,-- Mark bzw. bei einer Haertefallregelung bis zu
2450,-- Mark, wenn reale Gehaelter bezahlt werden.
Die Verantwortlichen des PflegeVG wollten nie die
Selbstbestimmung<5> der behinderten Bevoelkerung in Deutschland
foerdern und wahren. Die schriftlichen Regelungen und die Praxis
aller Beteiligten sowie das erste Pflegeaenderungsgesetz
(1. SGB XI-AendG)<6> zeigen, dass ein Prozess der Entmenschlichung,
Entmuendigung, Kommerzialisierung und Technokratisierung der
intimsten Bereiche von behinderten Menschen bestaetigt worden ist,
dessen Fortgang die finstersten Phantasien bei den "Betreuten"
weckt.
<5> vgl. Par. 2 SGB XI;
<6> Bundesdrucksache 13/3696 vom 06.02.96; ;
Keine behinderte Person und kein alter Mensch braucht den
vordergruendig fuersorglichen Wohlfahrtsgedanken, der tatsaechlich
fremdbestimmende und bevormundende Strukturen hervorbringt. Die
Macht, die gerade auch den Wohlfahrtsverbaenden und
Pflegebetrieben durch das PflegeVG gegeben wurde, bringt fuer
behinderte Menschen keine Freiheit! Vielmehr erleben wir wie
"Pflegebeduerftige" zu Objekten einer Kosten-Nutzen-Abwaegung
degradiert werden.
Konkret haben die behinderten Kunden von ambulanten Dienste kein
Recht darueber zu bestimmen wer, was, wann und wie fuer sie
leistet, den nach Par. 71 SGB XI muss die Hilfe "unter staendiger
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft" erfolgen.
Somit werden die behinderten Leistungsempfaenger zu Objekten der
Hilfsdienste und nicht die Subjekte die darueber entscheiden
koennen WER, WAS, WANN fuer sie leisten soll. Den behinderten
ArbeitgeberInnen wird von den Pflegekassen selbst dann die
eigenstaendige Erbringung der hoeherwertigen Sachleistung
verweigert, wenn sie selbst eine langjaehrige Berufserfahrung als
Pflegefachkraft vorweisen koennen.
Die hoeheren Sachleistungen des PflegeVG duerfen nur von
Pflegediensten (oder geeigneten Einzelpersonen) erbracht werden,
die mit den Pflegekassen Versorgungsvertraege abgeschlossen haben.
Welche Personen von diesen ambulanten Diensten eingesetzt werden,
bestimmen die ambulanten Hilfsdienste und nicht die behinderten
Hilfeempfaenger selbst.
Nach den Qualitaetssicherungsmassstaeben des PflegeVG hat die
medizinisch orientierte Fach-Pflegedienstleitung die Dienstplaene
"nach den Beduerfnissen der Leistungsempfaenger" festzulegen, also
nicht die behinderte Person selbst entscheidet, wann die Hilfe
erbracht werden muss.
Und weiter ist in den Bundesempfehlungen fuer die Rahmenvertraege
ueber die Leistungen der ambulanten Pflegeeinrichtungen
nachzulesen: "Im Rahmen der Planung von Mahlzeiten und der Hilfe
bei der Nahrungsaufnahme ist eine ausgewogene Ernaehrung
anzustreben. ... Der Pflegebeduerftige ist bei der Essens- und
Getraenkeauswahl, ... zu beraten." Wer folglich personelle Hilfe
beim Essen und Trinken benoetigt, muss sich also grundsaetzlich
rechtfertigen koennen, wenn er / sie etwas Bestimmtes essen
moechte.
Oder: "das An- und Auskleiden umfasst auch die Auswahl der
Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebeduerftigen", auch hier ist eine
Alleinentscheidung der behinderten Person nicht vorgesehen. Und
weiter: "Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten,
Ruhebeduerfnisse und evtl. Stoerungen angemessen zu
beruecksichtigen". Auch dies bedeutet, dass der Zeitpunkt des
Aufstehens und Zubettgehens vom ambulanten Dienst bestimmt wird
nach den jeweiligen organisatorischen Zwaengen zur Einhaltung von
Dienstplaenen, die Beduerfnisse der Leistungsempfaenger sind nur zu
"beruecksichtigen".
Da die Sprecher der ISL e.V. diesen Umgang mit behinderten
Menschen deutlich kritisierten, mussten sie als bundesweite
Interessenvertretung der behinderten ArbeitgeberInnen von
AssistentInnen empfindliche Niederschlaege erfahren:
Die behinderten ArbeitgeberInnen wurden letztendlich schlechter
gestellt als diejenigen, die ambulante Dienste in Anspruch
nehmen, aber auch schlechter als jene, die durch ehrenamtliche
Pflegepersonen Hilfe bekommen. Insbesondere wurde mit dem
1. SGB XI-AendG allen Versuchen, auf der Grundlage des bisher
geltenden Rechts eine vernuenftige Loesung des Problems zu finden,
die Grundlage entzogen.
Bereits die Neuregelung<7> des Artikel 51 im PflegeVG
("Besitzstandregelung") bewirkte im Fruehjahr 1996 eine
Schlechterstellung der behinderten ArbeitgeberInnen von
Pflegekraeften. Die in Abs.4 verwirklichte vollstaendige
Anrechnung auch des Wertes der Sachleistung nach Par. 36 SGB XI, der
Kombinationsleistung und der Kostenuebernahme nach Par. 69b Abs.1
Satz 2 BSHG bedeutet in der Praxis, dass ein Bestandsschutz nur
denjenigen Pflegebeduerftigen zukommt, die nach altem Recht
ausschliesslich das pauschale Pflegegeld (fuer ehrenamtlich taetige
Pflegepersonen) nach dem BSHG und / oder dem SGB V bezogen und
auch nach dem neuen Recht ausschliesslich das pauschale Pflegegeld
in Anspruch nehmen.
<7> Bundesdrucksache 13/2940 vom 08.11.95;
Die Regelung des Artikel 51 bedeutet, dass sich all diejenigen
schlechter stehen, die Kostenerstattung fuer "besondere
Pflegekraefte" (d.h. Assistenten) und das anteilige pauschale
Pflegegeld bezogen, was bei allen behinderten ArbeitgeberInnen
der Fall war.
Weitere Rueckschritte sind die Aenderungen in Par. 77 Abs.1 Satz 2
SGB XI durch die festgelegt wurde, dass persoenliche AssistentInen
nicht bei der behinderten Person selbst beschaeftigt sein duerfen
und somit fuer die Finanzierung selbstbeschaeftigter Assistenten
nur noch das geringere pauschale Pflegegeld nach Par. 37 SGB XI zur
Verfuegung steht.
Ein Wahlrecht der behinderten ArbeitgeberIn zwischen Geld- und
Sachleistung existiert praktisch nicht! Mit der Tatsache, dass
die personelle Hilfe eigenstaendig organisiert wird, soll
gerechtfertigt werden, dass die behinderte ArbeitgeberIn
-> nur das geringere Pflegegeld beziehen kann und
-> auch keine Hilfe ueber die Haertefallregelung nach Par. 36
Abs.4 SGB XI erhaelt.
Insbesondere der Ausschluss der Haertefallregelung bedeutet frueher
oder spaeter fuer alle ArbeitgeberInnen von AssistentInnen mit
einer fortschreitenden Behinderung eine Benachteiligung von mehr
als 2450,-- Mark<8> monatlich.
<8> unberuecksichtigt blieben die Kosten der Pflichtpflegeeinsaetze nach Par. 37 Abs.3;
Das geringere pauschale Pflegegeld ist aber weder seinem Zweck
noch seiner Hoehe nach geeignet, als reales Gehalt fuer abhaengig
beschaeftigte Assistenten zu dienen. Der Systematik des SGB XI
entspricht, dass das Pflegegeld nur gezahlt wird, wenn die Hilfe
durch ehrenamtlich taetige Pflegepersonen (Par. 19 SGB XI),
uebernommen wird und der Pflegebeduerftige hiermit Zuwendungen
kleinerer Art gewaehren will.
Mit der ausschliesslichen Gewaehrung des geringeren Pflegegeldes
werden fuer die behinderten ArbeitgeberInnen aber eine Reihe
weiterer Leistungskuerzungen vollstreckt, da abhaengig beschaeftigte
Assistenten - und keine ehrenamtliche Pflegeperson - die Arbeit
leistet.
So steht den behinderten ArbeitgeberInnen
-> keine Verhinderungspflege nach Par. 39 SGB XI zu,
-> den Assistenten wird keine Rentenversicherung und auch keine
Unfallversicherung nach Par. 44 SGB XI gewaehrt und
-> es koennen auch keine Pflegekurse nach Par. 45 SGB XI
beansprucht werden.
Die behinderten ArbeitgeberInnen sollen zwar das geringere
Pflegegeld in Anspruch nehmen, da sie jedoch keine Pflegepersonen
sondern abhaengige beschaeftigte "Pflegekraefte" haben, erfuellen sie
die Voraussetzungen fuer die Zusatzleistungen nicht.
Mit dem Abruf des geringen Pflegegeldes bei der Pflegekasse
ergeben sich aber weitere Probleme: Nach Par. 37 Abs.3 SGB XI sind
die behinderten ArbeitgeberInnen gezwungen Pflichtpflegeeinsaetze
ueber anerkannte ambulante Dienste als Kontrolle ueber die Funktion
ihres Betriebes im Privathaushalt hinzunehmen. Dabei handelt es
sich um eine standardisierte Mitteilungspflicht gegenueber den
Pflegekassen, die zu einer auch datenschutzrechtlich sehr
bedenklichen Ausforschung persoenlicher Lebensverhaeltnisse der
ArbeitgeberInnen fuehrt. Diese Zwangspflegeeinsaetze stell einen
eklatanten Eingriff in die Privat- und Intimssphaere behinderter
Menschen dar. Da keine Ausnahmen vorgesehen sind, im Gegenteil
die Abrufung der Pflichteinsaetze durch Kuerzung des Pflegegeldes
erzwungen werden soll, wird die Bevormundung der Betroffenen
deutlich. Voellig zur Farce wird diese Verpflichtung fuer die
behinderten ArbeitgeberInnen, die von den ambulanten Diensten
keine Unterstuetzung erwarten koennen, denen aber die 30,-- Mark
bzw. 50,-- Mark in dem jeweiligen Monat fehlen, um ihre Assistenz
ueber das geringe Pflegegeld zu finanzieren.
Zunaechst sollten diese Pflichtpflegeeinsaetze der Beratung
pflegender Angehoeriger dienen. Da behinderte ArbeitgeberInnen
i.d.R. nicht ueber diese ehrenamtlich taetigen Personen verfuegen,
koennen diese natuerlich auch nicht entsprechend beraten werden.
Erst nach wiederholtem Schriftwechel gab der Gesetzgeber zu, dass
es sich (entgegen aller vorherigen Aussagen) um reine
Kontrollbesuche handelt. Die Begruendung lautet: "... Wer
Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehr't, muss sich eine
Kontrolle ueber sachgerechte Verwendung dieser Leistungen gefallen
lassen ..." Es draengt sich die Frage auf, warum z.B.
Kindergeldempfaenger nicht dahingehnd kontrolliert werden, ob das
Kindergeld auch wirklich den Kindern zugute kommt.
Nach der Vorstellung der Gesetzgeber<9> soll statt der Pflegekasse
vielmehr der zustaendige Sozialhilfetraeger die Kosten fuer die
selbstbeschaeftigten Pflegekraefte uebernehmen. Die Ergaenzung des
Par. 69c Abs.4 Satz 2 BSHG stellt dabei ein entsprechendes Wahlrecht
der behinderten ArbeitgeberInnen in keiner Weise sicher. Sie
sollte dabei nur nicht auf die Inanspruchnahme der hoeheren
Pflegesachleistung nach Par. 36 SGB XI verwiesen werden. Abgesehen
davon, dass hiermit das Nachrangprinzip der Sozialhilfe
durchbrochen wird, handelt es sich bei der vorgeschlagenen
Aenderung nur um eine Vorschrift zur Abgrenzung der Leistungen der
Pflegekasse zur Sozialhilfe. Voraussetzung fuer die Anwendung des
Par. 69c Abs.4 Satz 2 BSHG ist, dass die Hilfe durch
selbstbeschaeftigte "Pflegekraeften" sichergestellt wird. Nicht
beantwortet wird aber die vorgelagerte Frage, ob die behinderte
Person diese Beschaeftigung von Assistenten (z.B. von der
Sozialhilfe) ueberhaupt zugestanden wird<10>.
<9> CDU/CSU und F.D.P.;
<10> vgl. hierzu Gesundheits-Ausschussdrucksache -336: Aenderung des Par. 3a BSHG;
Das Wahlrecht der Betroffenen ist in Par. 3 BSHG geregelt. Nach
dessen Abs.2 Satz 3 braucht Wuenschen des Hilfeempfaengers
innerhalb des ambulanten Bereiches nicht entsprochen zu werden,
wenn sie unverhaeltnismaessige Mehrkosten verursachen. Nach der
Rechtsprechung wird bei diesen Mehrkosten allein verglichen,
welche Kosten real fuer die Sozialhilfetraeger entstehen, ohne auf
die Ursachen Ruecksicht zu nehmen. Da das Arbeitgebermodell wegen
des Par. 69c Abs.4 Satz 2 BSHG fuer die Sozialhilfetraeger Mehrkosten
verursacht (je nach Umfang der Hilfe und den hierdurch
entstehenden Gesamtkosten), steht Par. 3 BSHG einer freien Wahl der
Hilfe entgegen.
So wie im Fruehjahr 1996 den Beteiligten vorgelogen wurde, dass mit
der Besitzstandregelung des Artikel 51 das "Arbeitgebermodell
gesichert wird", so werden nun die behinderten ArbeitgeberInnen
in eine Kostenfalle geschickt. Das hinterhaeltige Begehren des
Gesetzgebers wird dann deutlich, wenn die (von Henning Voscherau
aus Hamburg) vorgelegte Aenderung der SPD im Rahmen der
Sozialhilfereform beruecksichtigt wird:
Mit Par. 3a BSHG koennen dadurch seit Juli 1996 die
Durchschnittspflegesaetze einer Anstalt (beschoenigend: "Heim") mit
den realen Kosten im ambulanten Bereich der behinderten
ArbeitgeberInnen<11> verglichen werden. Die
Anstaltszwangseinweisung oder die ambulante Unterversorgung ist
heute die Folge. Besonders ungerecht wird dieser Vergleich, wenn
beruecksichtigt wird, dass die Gesamtkosten fuer einen Anstaltsplatz
i.d.R. zusaetzlich subventioniert wurden, da laufende Kosten,
Renovierungen oder der Bau separat mit oeffentlichen Mitteln
gefoerdert wurden.
<11> beh. ArbeitgeberInnen sind i.d.R. sehr schwer behindert;
Zwar soll Par. 143 BSHG fuer die behinderten Personen einen Schutz
bieten, dieser wird aber jederzeit ueber eine Neubeurteilung
aufgehoben werden koennen und verstoesst ebenfalls gegen das
Gleichheitsprinzip.
Ausserdem erleben wir wegen des Par. 77 SGB XI und des Par. 3a BSHG
derzeit die Aufgabe des Vorranges der ambulanten Hilfe mit
Ruecksicht auf finanzielle Interessen der Sozialhilfetraeger, da
der Sozialhilfetraeger mit sehr unbestimmten Rechtsbegriffen wie
"geeignete stationaere Hilfe" oder "Zumutbarkeit" und
"Unverhaeltnismaessigkeit" bei Mehrkosten handeln darf. Insbesondere
der Begriff der Zumutbarkeit wird als ausserordentlich
problematisch gesehen, "weil er an die Grenze zulaessiger
Unschaerfe des Gesetzes geht und keine zuverlaessige Prognose ueber
die Handhabung der Regelung"<12> des Par. 3a BSHG erlaubt.
<12> Prof.Dr. Matthias Herdegen, Rechts- u. Staatswissenschaftliche Fakultaet, Bonn 09.07.96;
Unsere Erfahrung in der Praxis zeigt heute bereits, dass die
Zumutbarkeit einer Abschiebung in eine Anstalt um so leichter
bejaht wird, je hoeher die Mehrkosten sind. Wir sind davon
ueberzeugt, dass eine stationaere Hilfe, die die behinderten Person
zu einem Einschnitt in seine Lebensfuehrung zwingt, mit der
Menschenwuerde unvereinbar ist. Eine solche Abschiebung aus dem
gesellschaftlichen Leben kann niemals "zumutbar" sein.
"Zu bedenken ist weiter, dass nicht nur die Menschwuerde, sondern
auch andre Verfassungsbestimmungen die eigenverantwortliche und
eigenstaendige Lebensfuehrung des Einzelnen schuetzen sollten. Zu
erwaehnen ist hier insbesondere die Gewaehrung der freien
Entfaltung der Persoenlichkeit (Art.1 Abs.1 GG), die im
vorliegenden Zusammenhang mit der Menschenwuerde in enger
Verbindung steht", so Prof. Dr. Herdegen.
Unser Ziel bleibt deshalb, dass die behinderten ArbeitgeberInnen
selbst als geeignete einzelne Anbieter der Sachleistung ueber Par. 77
Abs.1 SGB XI (Haeusliche Pflege durch Einzelpersonen) anerkannt
werden muessen.
gez. Uwe Frevert, Vorstandsmitglied der ISL e.V.